AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Personalvermittlungen
der European-Job-Service
Geschäftsführerin und Inhaberin: Gloria Rioja
Stand 7/2017 (ersetzt AGB aus 2015)

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen
abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag
vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft
handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils
bei Vertragsschluss geltende Fassung.
3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allg. Geschäftsbedingungen
mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allg. Geschäftsbedingungen vor, sofern
diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind
nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt haben.
4. Werden vom Kunden Vereinbarungen vertraglicher Art oder Vereinbarungen aus
abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen nicht eingehalten (Zahlungsfristen, sonst. Vereinbarungen
wie Übersendung des Arbeitsvertrages, fehlende ausreichende Einarbeitung),
so gilt vorbehaltlos die Ausführungen unserer AGB

§ 2 Vertraulichkeit

1. Wir überlassen dem Kunden vertrauliche und nur für ihn bestimmte Informationen zum
Kandidaten. Der Kunde achtet die Vertraulichkeit und Sperrvermerke dieser Informationen. Er
verpflichtet sich die Daten des Stellensuchenden nicht missbräuchlich zu verwenden oder an
Dritte weiterzugeben.
2. Soweit es beim Kunden zu einer Speicherung der von uns überlassenen persönlichen
Daten kommt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass bei der Speicherung und/oder sonstigen
Verarbeitung der überlassenen Daten alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt
werden. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung
seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen basieren.
3. An den Kunden überlassene Personalunterlagen sind unser Eigentum und sind
an uns zurück zu senden oder nach unserer Aufforderung zu vernichten.
Bei der Vernichtung ist uns nach unserer Aufforderung eine schriftliche und für den Kunden
bindende Bestätigung der Vernichtung zuzusenden.

§ 3 Vertragsschluss, Mitwirkungspflichten

1. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, wenn wir schriftlich oder per E-Mail die
Annahme des Auftrages bestätigt haben oder auf Aufforderung Personal angeboten haben.
Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen und Einzelweisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
grundsätzlich der Schriftform. Eine E-Mail genügt dieser Schriftformerfordernis.
2. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass wir alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen
Unterlagen und Informationen erhalten. Sollten uns durch unvollständige oder unrichtige Unterlagen
oder Informationen Aufwendungen entstehen, so werden uns diese gegen Nachweis
vom Kunden ersetzt. Änderungen oder Ergänzungen während der Recherche sind der
European-Job-Service unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Honorar und Ersatzstellung

1. Das Honorar ist abhängig von der zu besetzenden Position und wird bei erfolgreicher
Vermittlung fällig. Unser Pauschalhonorar für eine erfolgreiche Vermittlung beträgt, sofern
in der abzuschließenden Rahmenvereinbarung oder durch getrennte Veröffentlichung (z.B. Bekanntgabe in den Newslettern) nicht etwas anderes vermerkt ist, das zweifache des ersten vollständigen Monatsgehaltes des vermittelten Kandidaten ( zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer). Dieser Satz gilt insbesondere bei Zahlungsverzug und wird nachberechnet.
Das Monatsgehalt umfasst das Bruttogehalt des Kandidaten zzgl. variabler Anteile und ggf. zzgl.
weiterer Gehaltsbestandteile wie der Gegenwert der freien Unterkunft oder der Verpflegung.
Bei verspätetem Zahlungseingang lt. den Festlegungen der Rahmenvereinbarung sind wir berechtigt, nach unserer AGB abzurechnen.
2. Wir sind berechtigt, sowohl Reisekosten des Kandidaten wie auch eigene Reisekosten
gegen Vorlage entsprechender Belege dem Kunden separat in Rechnung zu stellen, sofern in der
Rahmenvereinbarung keine andere Regelung vereinbart wurde . Sofern
keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der abrechenbaren Kosten getroffen wurde,
dürfen wir Kosten in Höhe der steuerlichen Richtsätze abrechnen.
3. Das Honorar nach Absatz 1 sowie die Abrechnungen nach Absatz 2 werden mit Unterschriftsleistung
unter den entsprechenden Anstellungsvertrag bzw. bei Arbeitsantritt innerhalb von vierzehn (14) Tagen
nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn in der Rahmenvereinbarung
etwas anderes vereinbart wurde.
4. Arbeitsverträge gelten als gültig und provisionspflichtig, wenn sie der European-Job-Service übermittelt wurden und eine Unterschrift des Kandidaten unter dem Arbeitsvertrag per Mail zurückgesandt wurde.
5. Kommt ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem Kunden innerhalb
von zwölf (12) Monaten nach Benennung des Kandidaten zustande, so wird vermutet, dass
der Kandidat durch uns vermittelt wurde.
6. Sofern beim Kunden durch unsere Vermittlung mehr als die vertraglich zu vermittelnde
Position beim Kunden besetzt wird, berechnen wir auch für die weiteren besetzten Stellen
100 % des ersten Monatsbruttogehaltes plus (siehe Punkt 1). Dies gilt insbesondere, wenn Kandidaten
Verwandte oder Freunde ohne unser Wissen dem Vertragspartner vorstellen und diese dann auch
eingestellt werden.
Die Vermutung einer Vermittlung durch uns liegt insb. dann vor, wenn der Kunde oder ein
mit diesem nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns vorgestellten
Kandidaten innerhalb von sechs (6) Monaten nach seiner Vorstellung einen Anstellungsvertrag
schließt.
7. Eine Vorstellung liegt bereits mit der Zusendung eines einfachen Kandidatenprofils an
den Kunden vor, auch wenn in dem überlassenen Profil der Name des Kandidaten nicht vollständig
angegeben ist oder sonst entscheidende Merkmale fehlen. Vorstehendes gilt entsprechend,
sofern eine Konzerngesellschaft des Kunden einen Anstellungsvertrag mit dem Kandidaten
schließt. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis für die vorstehende Vermutung vorbehalten,
indem er nachweist, dass der Anstellungsvertrag auch ohne unsere Vermittlung zustande
gekommen wäre. Gleiches gilt für § 4 (5), hier gilt der ursächliche Zusammenhang.
8. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Berechnung des Honorars notwendigen Informationen
und Unterlagen zu überlassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so
sind wir berechtigt, die Abrechnung auf einer Schätzung des Gehaltes des Kandidaten vorzunehmen.
Die Verpflichtung zur Herausgabe der Dokumente bleibt davon unberührt.
9. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor einer weiteren Leistung die volle Bezahlung
der Leistung oder nach unserer Wahl auch eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen
bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung
vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage
stellen, sind insb. Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen
des Kunden, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder Gründe,
die zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichten würden sowie eine fortgesetzte
Nicht- oder Spätleistung auf unsere fälligen Forderungen, soweit nicht begründete
Einreden des Kunden gegen unsere Forderung bestehen.
10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des
Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen
stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.
11. Sollte das Vertragsverhältnis zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitgeber
vor Ablauf einer Frist von drei bzw. sechs Monaten (je nach Kondition der Rechnung) aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden, verpflichtet sich die
European-Job-Service zur einmaligen Ersatzstellung innerhalb möglichst kurzer Zeit
und unter der Berücksichtigung der Verfügbarkeit eines geeigneten Kandidaten. Abweichungen von den Fristen müssen schriftlich in der Rahmenvereinbarung definiert werden oder per Email bestätigt werden.
12. Punkt 10 entfällt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb der geforderten Zeit das Honorar
entrichtet hat oder es sich herausgestellt hat, dass schwerwiegende Verletzungen des
Arbeitsrechts hinsichtlich z.B Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitszeiten, etc. vorliegen. Des Weiteren gilt
jede Form von Mobbing als Hinderungsgrund für eine Ersatzstellung, wobei uns zunächst die Aussage des
Vermittelten ausreicht. Zu Mobbing zählt neben Diskriminierung wg. des Geschlechts, der Herkunft etc.
auch die Verweigerung von ausreichenden Einarbeitungshinweisen. Ebenso müssen die Angaben im Personalerhebungsbogen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, verfällt die Ersatzstellung . Grundsätzlich hat Ersatzstellung Vorrang vor Rückzahlung. Falls der Kunde Rückzahlung verlangt und auf Ersatzstellung verzichtet, werden 25 % des Honorars innerhalb von 4 Wochen zurückgezahlt.
13. Die Honorierung bezieht sich jeweils auf den Anstellungszeitraum. Wird der Kandidat z.b. in den
darauffolgenden Jahren mehrmals wieder als Saisonkraft angestellt, wird jeweils pro Anstellung ein neues Honorar fällig. Diese Regelung gilt auch nach Kündigung des Rahmenvertrages.

§ 5 Gewährleistung, Haftung

1. Wir erbringen die Vermittlungsleistung nach bestem Wissen nach den Vorgaben
des Kunden. Die Entscheidung für einen Kandidaten fällt alleine in den Verantwortungsbereich
des Kunden. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht
nicht, insbesondere übernehmen wir weder eine Gewährleistung für die Geeignetheit
des Kandidaten im Hinblick auf die Zwecke des Kunden noch wird gewährleistet,
dass die Suche nach einem geeigneten Kandidaten erfolgreich verläuft. Ein wie auch
immer geartetes Vertrauen i.S.d. § 311 BGB wird zwischen den Parteien nicht begründet.
2. Wir haften für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, bei Schäden
aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einer auch leicht fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen
sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
typischen Schadens beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung
gilt auch zugunsten von unseren Angestellten und Mitarbeitern sowie
dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.
3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Untervergabe der Leistung

Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag
ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Vertragsbeendigung

1. Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen schriftlich (auch per Email) gekündigt werden. Die
bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung vereinbarte Vergütung sowie
Kosten sind – soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden –
zu bezahlen.
2. Auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages, gleich aus welchem
Rechtsgrund, gilt für den Fall, dass zwischen dem Kunden und einem uns vorgestellten
Kandidaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung ein Arbeits- oder
sonstiges Dienstverhältnis zustande kommt, unsere Tätigkeit als Vermittlung. In diesem
Fall wird die Vergütung so wie ursprünglich vereinbart in vollem Umfang fällig
und ist ohne Abzug zu bezahlen.
3. Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit unsere
Leistungserbringung durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise
erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere ein
Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen, Pandemien usw. Dauern die Hindernisse
gemäß Absatz 1 mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse
mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen
haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären,
ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten
erfüllen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen
über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen
finden keine Anwendung.
3. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen
als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine
Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast
umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit
§ 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder
gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme
einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Sollte die Rahmenvereinbarung in einzelnen Punkten missachtet werden, gelten die übrigen
Punkte weiter.
Als Gerichtsstand gilt München
München, 7/2017